Inhalt

LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 124
Übergangsbestimmungen
(1) Prüfungskandidaten, die das Studium für das Lehramt an Gymnasien nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K) in der am 30. September 2013 geltenden Fassung in den Fächerverbindungen Französisch/Musik, Italienisch/Musik, Musik/Religionslehre und Musik/Spanisch bis einschließlich des Wintersemesters 2013/2014 aufgenommen haben, können die Erste Staatsprüfung noch in dieser Fächerverbindung ablegen.
(2) Die Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen in der Fächerverbindung Biologie/Informatik, für das Lehramt an Gymnasien in den Fächerverbindungen Chemie/Informatik und Chemie/Physik und in einer Fächerverbindung mit dem Fach Philosophie/Ethik sowie für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Realschulen in einer Fächerverbindung mit dem Fach Ethik ist erstmals zum Prüfungstermin Herbst 2022 möglich.
(3) Die Bestimmungen in § 22 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 finden erstmalig zum Prüfungstermin Herbst 2021 Anwendung.
(4) 1Die Bestimmungen in § 32 Abs. 3, §§ 45 und 76 finden erstmalig zum Prüfungstermin Herbst 2022 Anwendung. 2Bis einschließlich des Prüfungstermins Frühjahr 2022 ist die Erste Staatsprüfung in den Fächern Erziehungswissenschaften, Ethik und Philosophie/Ethik nach den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K) in der am 30. November 2019 geltenden Fassung abzulegen.
(5) 1Die Erste Staatsprüfung in den Fächern Beruf und Wirtschaft oder Politik und Gesellschaft wird noch bis zum Prüfungstermin Frühjahr 2021 unter den Fachbezeichnungen Arbeitslehre oder Sozialkunde gemäß der in Abs. 4 genannten Prüfungsordnung abgelegt. 2Studierende der Fächer Arbeitslehre oder Sozialkunde legen die Erste Staatsprüfung ab dem Prüfungstermin Herbst 2021 in den Fächern Beruf und Wirtschaft oder Politik und Gesellschaft ab.
(6) 1Die Bestimmungen in § 35 Abs. 3 und 4 und § 37 Abs. 3 und 4 gelten erstmalig für Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2020/21 aufnehmen. 2Studierende, die vor dem Wintersemester 2020/21 im Rahmen eines Modellversuchs ein Studium aufgenommen haben, das den Regelungen in § 35 Abs. 3 und 4 und § 37 Abs. 3 und 4 entspricht, legen die Erste Staatsprüfung nach den für diesen Modellversuch festgelegten Bestimmungen ab. 3Studierende, die das Studium für das Lehramt an Mittelschulen vor dem Wintersemester 2020/21 aufgenommen haben, legen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen nach den Bestimmungen der in Abs. 4 genannten Prüfungsordnung erstmalig spätestens bis zum Prüfungstermin Herbst 2026 ab.
(7) 1Die Bestimmungen in § 43a gelten erstmalig zum Prüfungstermin Herbst 2023. 2Die Erste Staatsprüfung im Fach „Didaktik des Deutschen als Zweitsprache“ nach den Bestimmungen des § 112 der in Abs. 4 genannten Prüfungsordnung kann noch bis zum Prüfungstermin Frühjahr 2023 abgelegt werden.
(8) 1Die Bestimmungen in § 22 Abs. 2 Nr. 4 und den Abschnitten VII und VIII gelten erstmalig für Studierende, die das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik zum Wintersemester 2020/21 aufnehmen werden. 2Studierende, die das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik vor dem Wintersemester 2020/21 aufgenommen haben, legen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik nach den Bestimmungen der in Abs. 4 genannten Prüfungsordnung spätestens bis zum Prüfungstermin Herbst 2026 ab. 3 § 17 und § 31 Abs. 2 Satz 4 bleiben unberührt.
(9) 1Die Bestimmungen in § 117 gelten erstmals für den Prüfungstermin Herbst 2022. 2Die Erste Staatsprüfung im Fach „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf“ nach den Bestimmungen in § 116 der in Abs. 4 genannten Prüfungsordnung kann noch bis zum Prüfungstermin Herbst 2024 abgelegt werden.
(10) Die Wiederholung von Prüfungen richtet sich nach dem Rechtsstand, der für die Erstablegung gegolten hat.