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Hinsichtlich des Übergangs von Verwaltungsvermögen gilt § 4 des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 desGrundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl I S. 1325) mit der Maßgabe, daß Entschädigungen nicht zu leisten sind.