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BayLErzGG
Text gilt ab: 01.05.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2026
Fassung: 09.07.2007
Art. 8
Mitwirkungspflichten, Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers
(1) § 60 Abs. 1 SGB I gilt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers und für den Partner der eheähnlichen Gemeinschaft.
(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen Brutto-Arbeitsentgelt und Sonderzuwendungen sowie die Arbeitszeit zu bescheinigen.
(3) Die zuständigen Behörden können eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers oder des Selbstständigen darüber verlangen, ob und wie lange die Elternzeit beziehungsweise die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit andauert oder eine Teilzeittätigkeit nach Art. 1 Abs. 7 ausgeübt wird.