Inhalt
Art. 5
Höhe des Landeserziehungsgeldes, Einkommensgrenzen
(1) 1Landeserziehungsgeld wird für das erste Kind bis zu einer Höhe von 150 € monatlich, für das zweite Kind bis zu einer Höhe von 200 € monatlich, für das dritte Kind und jedes weitere Kind bis zu einer Höhe von 300 € monatlich gezahlt. 2Es zählen nur Kinder des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) gezahlt würde.
(2) 1Das Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig. 2Es verringert sich, wenn das Einkommen im Sinn von Art. 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 34 000 € und bei anderen Berechtigten 31 000 € übersteigt. 3Die Beträge der Einkommensgrenzen nach Satz 1 erhöhen sich um 4 440 € für jedes weitere Kind im Sinn von Abs. 1 Satz 2. 4Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. 5Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend.
(3) Das Landeserziehungsgeld wird bei Überschreiten der in Abs. 2 geregelten Einkommensgrenzen beim ersten Kind um fünf v.H., beim zweiten Kind um sechs v.H., beim dritten und jedem weiteren Kind um sieben v.H. des die Einkommensgrenzen übersteigenden Betrags gemindert.
(4) 1Das Landeserziehungsgeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. 2Soweit das Landeserziehungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Monatsbetrags. 3Ein Betrag von monatlich weniger als zehn Euro wird nicht gezahlt. 4Auszuzahlende Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 € abzurunden und von 0,50 € an aufzurunden.
(5) Maßgeblich sind die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.