Inhalt
Art. 3
Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) 1Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird nur einer Person Landeserziehungsgeld gezahlt. 2Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird für jedes Kind Landeserziehungsgeld gezahlt.
(2) 1Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Landeserziehungsgeld demjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestimmen. 2Die Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann.
(3) Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann das Landeserziehungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils gezahlt werden.
(4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam.