(1) 1Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abzüglich 24 v.H., bei Personen im Sinn des § 10c Abs. 3 EStG abzüglich 19 v.H. und der Entgeltersatzleistungen, gemindert um folgende Beträge:
- 1.
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Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht nach Art. 5 Abs. 2 Satz 3 erhöht worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag,
- 2.
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Unterhaltsleistungen an sonstige Personen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden,
- 3.
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Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG wegen der Behinderung eines Kindes, für das die Eltern Kindergeld erhalten oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 EStG oder des § 4 Abs. 1 BKGG erhalten würden, oder wegen der Behinderung der berechtigten Person, ihres Ehegatten, ihres Lebenspartners oder des anderen Elternteils im Sinn von Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1.
2Als Einkommen gelten nicht Einkünfte, die gemäß §§ 40 bis 40b EStG pauschal versteuert werden können. 3Entgeltersatzleistungen im Sinn von Satz 1 sind das Elterngeld, soweit es nicht nach § 10 BEEG unberücksichtigt bleibt, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten vergleichbaren Entgeltersatzleistung.
(2) Für die Berechnung des Landeserziehungsgeldes ist das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes, beim angenommenen Kind das Einkommen im Kalenderjahr seiner Aufnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person maßgebend.
(3) 1Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben. 2Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen; dabei reicht die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus.
(4) Soweit ein ausreichender Nachweis der Einkünfte in dem maßgebenden Kalenderjahr nicht möglich ist, werden der Ermittlung die Einkünfte in dem Kalenderjahr davor zugrunde gelegt.
(5) 1Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, ist von dem um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG verminderten Bruttobetrag auszugehen. 2Andere Einkünfte, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, sind entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 EStG zu ermitteln. 3Beträge in ausländischer Währung werden in Euro umgerechnet.
(6) 1Ist die berechtigte Person während des Bezugs von Landeserziehungsgeld nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. 2Ist sie während des Bezugs von Landeserziehungsgeld erwerbstätig, sind ihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit maßgebend. 3Sonderzuwendungen bleiben unberücksichtigt. 4Entgeltersatzleistungen der berechtigten Person werden nur während des Bezugs des Landeserziehungsgeldes berücksichtigt. 5Für die anderen Einkünfte gelten die übrigen Vorschriften des Art. 6.
(7) 1Ist das durchschnittliche monatliche Einkommen während des Bezugszeitraums des Landeserziehungsgeldes um mindestens 20 v.H. geringer als das im nach Abs. 2 maßgeblichen Zeitraum erzielte durchschnittliche monatliche Einkommen wird das Einkommen auf Antrag neu ermittelt. 2Dabei sind die insoweit verringerten voraussichtlichen Einkünfte während des Bezugszeitraums zusammen mit den übrigen Einkünften nach Art. 6 maßgebend.