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BayLBG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 12.12.1995
Art. 5
Vorbereitungsdienst
(1) 1Der Vorbereitungsdienst ist ausschließlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten. 2Er ist an einem Studienseminar abzuleisten und dauert in der Regel 24 Monate.
(2) 1Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit in den einzelnen Lehrämtern. 2Studien- und Ausbildungsordnung sind aufeinander abzustimmen.
(3) Das Staatsministerium richtet für die in Art. 2 aufgeführten Lehrämter Studienseminare ein; es regelt die Zusammenarbeit der Studienseminare untereinander und mit hierfür geeigneten Schulen (Seminarschulen).
(4) 1Das Staatsministerium kann den in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland abgeleisteten Vorbereitungsdienst ganz oder zum Teil auf den Vorbereitungsdienst nach diesem Gesetz anrechnen. 2Unterrichtstätigkeiten, die für die Ziele des Vorbereitungsdienstes förderlich sind, können bis zu einem Jahr angerechnet werden.