Inhalt

BayLBG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 12.12.1995
Art. 1
Allgemeines
Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen setzt eine abgeschlossene wissenschaftliche oder künstlerische Vorbildung (Studium) und eine abgeschlossene schulpraktische Ausbildung (Vorbereitungsdienst) voraus; Vorbildung und Ausbildung müssen der Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit gemäß den allgemeinen Bildungszielen der Verfassung des Freistaates Bayern und den besonderen Bildungszielen des gegliederten Schulwesens in Bayern entsprechen.