Inhalt
    
    
            
            (1) Lehrkräfte an Grundschulen haben für fünf Schuljahre über ihre Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde während folgender Schuljahre zu erteilen (Ansparphase):
            
              - 1.
 
              - 
                
in den Schuljahren 1999/2000 bis einschließlich 2003/2004, wenn sie das 44. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 1999/2000 (1. August 1999) vollendet haben,
               
              
              - 2.
 
              - 
                
im Übrigen in den Schuljahren 2000/2001 bis einschließlich 2004/2005.
               
              
            
            (2) Abs. 1 gilt nicht für
            
              - 1.
 
              - 
                
schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),
               
              
              - 2.
 
              - 
                
Lehrkräfte, die vor dem 1. Februar des jeweiligen Schuljahres das 55. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben,
               
              
              - 3.
 
              - 
                
Lehrkräfte, die sich wegen eines vor dem 1. Januar 2001 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kindes im Erziehungsurlaub befinden und eine Teilzeitbeschäftigung ausüben,
               
              
              - 4.
 
              - 
                
Lehrkräfte, denen auf Grund vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit eine befristete Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit gewährt wird, für die entsprechende Dauer,
               
              
              - 5.
 
              - 
                
begrenzt dienstfähige Lehrkräfte im Sinn von § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG),
               
              
              - 6.
 
              - 
                
Lehrkräfte, die ausschließlich abweichenden Arbeitszeitregelungen unterliegen.
               
              
            
            (3) Für Lehrkräfte, die nach Beginn der Ansparphase einbezogen oder ausgenommen werden, verkürzt sich der Ansparzeitraum entsprechend.
            (4) 1In den Fällen des § 8b Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV), erfolgt keine Ansparung. 2Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 2 BayAzV verlängert sich die Ansparphase in diesen Fällen nicht.