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AZKoV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 20.03.2001
§ 4
Ansparphase
(1) Lehrkräfte an Grundschulen haben für fünf Schuljahre über ihre Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde während folgender Schuljahre zu erteilen (Ansparphase):
1.
in den Schuljahren 1999/2000 bis einschließlich 2003/2004, wenn sie das 44. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 1999/2000 (1. August 1999) vollendet haben,
2.
im Übrigen in den Schuljahren 2000/2001 bis einschließlich 2004/2005.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1.
schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),
2.
Lehrkräfte, die vor dem 1. Februar des jeweiligen Schuljahres das 55. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben,
3.
Lehrkräfte, die sich wegen eines vor dem 1. Januar 2001 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kindes im Erziehungsurlaub befinden und eine Teilzeitbeschäftigung ausüben,
4.
Lehrkräfte, denen auf Grund vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit eine befristete Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit gewährt wird, für die entsprechende Dauer,
5.
begrenzt dienstfähige Lehrkräfte im Sinn von § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG),
6.
Lehrkräfte, die ausschließlich abweichenden Arbeitszeitregelungen unterliegen.
(3) Für Lehrkräfte, die nach Beginn der Ansparphase einbezogen oder ausgenommen werden, verkürzt sich der Ansparzeitraum entsprechend.
(4) 1In den Fällen des § 8b Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV), erfolgt keine Ansparung. 2Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 2 AZV verlängert sich die Ansparphase in diesen Fällen nicht.