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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 77
Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Abs. 2 und 3) vermindert um die Abschreibungen (§ 79) anzusetzen.
(2) 1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. 2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. 3Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gehört ferner die damit verbundene Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abgezogen werden kann. 4Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) 1Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. 2Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. 3Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. 4Aufwendungen im Sinne des Satzes 3 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. 5Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
(4) 1Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. 2Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
(5) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist.