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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 74
Rückstellungen
(1) 1Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:
1.
Erfüllung von Pensionsverpflichtungen auf Grund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen,
2.
Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,
3.
Zwecke des Umweltschutzes – z.B. Rekultivierung und Nachsorge geschlossener Abfalldeponien oder Sanierung von Altlasten –,
4.
ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen auch im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art,
5.
drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährverträgen und verwandten Rechtsgeschäften sowie anhängigen Gerichts- und Widerspruchsverfahren,
6.
im Haushaltsjahr unterlassene Instandhaltung, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt wird, wobei die einzelnen Maßnahmen am Abschlusstag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein müssen.
2Rückstellungen für andere ungewisse, auf Gesetz, Verordnung oder vertraglicher Vereinbarung beruhende Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften müssen gebildet werden, wenn diese ihre wirtschaftliche Ursache vor dem Abschlussstichtag haben, dem Grunde oder der Höhe nach zum Abschlussstichtag noch nicht genau bekannt sind und der zu leistende Betrag oder der voraussichtliche Verlust wesentlich ist. 3Es muss wahrscheinlich sein, dass die Verbindlichkeiten oder Aufwendungen künftig entstehen und zu einer Inanspruchnahme führen. 4Die Bildung sonstiger, durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Rückstellungen bleibt unberührt.
(2) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.