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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 75
Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre
1Unter der Vermögensrechnung (Bilanz) sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre zu vermerken, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungen und in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen. 2Jede Art der Vorbelastung darf in einem Betrag angegeben werden. 3Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.