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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 73
Sonderposten
Sonderposten sind zu bilden
1.
für ertragswirksam aufzulösende Zuwendungen,
2.
soweit sich Mehreinnahmen infolge einer Kostenüberdeckung bei der Gebührenbemessung kostenrechnender Einrichtungen ergeben,
3.
für die jeweilige kostenrechnende Einrichtung für Mehrerlöse, die sich aus einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einer Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dadurch ergeben, dass Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden, einschließlich einer angemessenen Verzinsung, sowie
4.
für Beiträge und ähnliche Entgelte.