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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 51
Auszahlungsnachweise
(1) 1Die Kasse darf nur gegen Quittung bar auszahlen. 2Der Kassenverwalter kann einen anderen Nachweis zulassen, wenn dem Empfänger die Ausstellung einer Quittung nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann. 3In diesen Fällen ist die Auszahlung durch einen bei der Auszahlung anwesenden Zeugen zu bescheinigen.
(2) 1Bei unbaren Auszahlungen ist auf der Auszahlungsanordnung oder auf einem besonderen Beleg zu bescheinigen oder innerhalb des automatisierten Verfahrens zu dokumentieren, an welchem Tag und auf welchem Weg die Zahlung geleistet worden ist. 2Falls eine Auszahlungsanordnung nicht vorgeschrieben oder nach § 36 allgemein erteilt ist, kann die Bescheinigung auch auf der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 37 Abs. 1 erfolgen. 3Statt dieser Bescheinigung der Kasse kann auch eine Bescheinigung des Kreditinstituts über die Zahlung mit dem Beleg verbunden werden.