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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 47
Einzahlungsquittung
(1) 1Die Kasse hat über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird, dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. 2Davon ausgenommen sind Einzahlungen, die den Gegenwert für verkaufte Wertzeichen, geldwerte Drucksachen oder andere durch Dienstanweisung bestimmte geringwertige Waren oder Dienstleistungen darstellen. 3Über sonstige Einzahlungen hat die Kasse nur auf Verlangen Quittungen zu erteilen; dabei ist der Zahlungsweg anzugeben.
(2) 1Wird die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks bewirkt, ist das in der Quittung anzugeben. 2In diesem Fall hat die Quittung den Vermerk „Eingang vorbehalten“ zu enthalten.
(3) 1Die Form der Quittung und die Befugnis zu ihrer Erteilung wird durch Dienstanweisung geregelt. 2Die Regelung muss den Anforderungen an einen sicheren Zahlungsverkehr genügen.