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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 49
Auszahlungen
(1) 1Die Kasse hat die Auszahlungen zu den Fälligkeitstagen zu leisten. 2Sie soll Forderungen des Empfangsberechtigten gegen eigene Forderungen aufrechnen.
(2) Auszahlungen für Rechnung einer anderen Stelle sollen nur insoweit geleistet werden, als Kassenmittel aus Einzahlungen für diese Stelle oder aus deren Beständen zur Verfügung stehen.