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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 50
Dauerauftrags- und Lastschrifteinzugsverfahren
1Die Kasse kann angewiesen werden, ein Kreditinstitut zu beauftragen oder einen Empfangsberechtigten zu ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Kasse abzubuchen (Dauerauftragsverfahren) oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverfahren). 2Eine solche Anweisung darf der Kasse nur erteilt werden, wenn
1.
zu erwarten ist, dass der Empfangsberechtigte ordnungsmäßig mit der Kasse abrechnet,
2.
die Forderungen des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und
3.
gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut den im Lastschrifteinzugsverfahren abgebuchten Betrag auf dem Konto der Kasse wieder gutschreibt, wenn die Kasse in angemessener Frist der Abbuchung widerspricht.
3Von der Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der Empfangsberechtigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.