Inhalt
§ 77
Bestandteile der Jahresrechnung
(1) Die Jahresrechnung umfaßt den kassenmäßigen Abschluß und die Haushaltsrechnung.
(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen
- 1.
-
eine Vermögensübersicht,
- 2.
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eine Übersicht über die Schulden und die Rücklagen,
- 3.
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ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,
- 4.
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ein Verzeichnis der beim Jahresabschluß unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder,
- 5.
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ein Rechenschaftsbericht.
(3) 1Die Bestände und die Veränderungen des Vermögens sowie der Schulden und Rücklagen können in der Jahresrechnung nachgewiesen werden. 2Absatz 2 Nrn. 1 und 2 finden in diesem Fall keine Anwendung.