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KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 77
Bestandteile der Jahresrechnung
(1) Die Jahresrechnung umfaßt den kassenmäßigen Abschluß und die Haushaltsrechnung.
(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen
1.
eine Vermögensübersicht,
2.
eine Übersicht über die Schulden und die Rücklagen,
3.
ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,
4.
ein Verzeichnis der beim Jahresabschluß unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder,
5.
ein Rechenschaftsbericht.
(3) 1Die Bestände und die Veränderungen des Vermögens sowie der Schulden und Rücklagen können in der Jahresrechnung nachgewiesen werden. 2Absatz 2 Nrn. 1 und 2 finden in diesem Fall keine Anwendung.