Inhalt
§ 60
Verwahrung von anderen Gegenständen
1Andere Gegenstände, die der Gebietskörperschaft gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Kasse zur Verwahrung zugewiesen werden. 2§ 42 Abs. 3 und § 59 Abs. 2 gelten entsprechend.