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KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.12.1976
§ 44
Zahlstellen
1Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Kasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 42 Abs. 2 und 3 übertragen werden. 2 § 42 Abs. 4 gilt entsprechend. 3Die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen werden durch Dienstanweisung geregelt.