Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.11.1999
§ 5
Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses
(1) 1Unverzüglich nach der Stimmabgabe ist vom Wahlleiter die Auszählung der Stimmzettel vorzunehmen. 2Ungültig sind Stimmzettel,
1.
aus denen sich der Wille der abstimmungsberechtigten Person nicht zweifelsfrei ergibt,
2.
die als nichtamtlich erkennbar sind,
3.
die mit einem Zusatz versehen sind, der nicht der Kennzeichnung der gewählten Person dient, oder einen Vorbehalt enthalten,
4.
auf denen die der abstimmungsberechtigten Person zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten wurde.
(2) 1Der Wahlleiter ermittelt die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmzettel, die Zahl der ungültigen Stimmzettel sowie die Zahl der Stimmen, die auf die einzelnen Bewerber eines Fachgebiets entfallen sind. 2Bei Zweifeln über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe entscheidet der Wahlleiter. 3Die Stimmzettel sowie die Niederschriften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 sind bis zum Ablauf der Amtszeit der gewählten Vertreter aufzubewahren.
(3) 1Die Vertreter der Fachgebiete, auf die die meisten Stimmen entfallen, sind im Rahmen der den Leitern klinischer Einrichtungen kraft Amtes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG zur Verfügung stehenden Sitze gewählt. 2Die nicht gewählten Vertreter sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzvertreter. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) 1Der Wahlleiter hat die nach Absatz 3 Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl gegen Nachweis zu verständigen. 2Die Wahl ist angenommen, wenn nicht spätestens am dritten Tag nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlleiter eine schriftliche Ablehnung der Annahme aus wichtigem Grund vorliegt. 3Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Wahlleiter.
(5) Soweit in den Absätzen 1 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§ 13 bis 19 BayHSchWO für das Wahlverfahren entsprechend anwendbar.