Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.11.1999
§ 3
Bestimmung der Vertreter der jeweiligen Fachgebiete
(1) 1Sind für ein Fachgebiet nach § 1 ein, für die Fachgebiete Chirurgie und Innere Medizin zwei Leiter klinischer Einrichtungen bestellt, sind diese Vertreter des jeweiligen Fachgebiets. 2Andernfalls bestimmen die Leiter klinischer Einrichtungen des jeweiligen Fachgebiets aus ihrer Mitte einen Vertreter. 3Sind für das Fachgebiet Chirurgie oder das Fachgebiet Innere Medizin im Fall des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayHSchG mehr als zwei Leiter klinischer Einrichtungen bestellt, bestimmen die jeweiligen Leiter der klinischen Einrichtungen für das jeweilige Fachgebiet abweichend von Satz 2 zwei Vertreter aus ihrer Mitte. 4Kommt eine einvernehmliche Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.
(2) 1Mit dem Verlust der Stellung als Leiter einer klinischen Einrichtung scheidet das betreffende Mitglied aus dem Fakultätsrat aus. 2War keine Wahl nach § 4 durchzuführen, bestimmen die Leiter der klinischen Einrichtungen des jeweiligen Fachgebiets für den Rest der Amtszeit des Fakultätsrats einen neuen Vertreter.
(3) Gewählte Mitglieder im medizinischen Fakultätsrat nach Art. 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayHSchG können nicht zugleich Vertreter der jeweiligen Fachgebiete im Sinn dieser Verordnung sein.