Inhalt

BayKlimaG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2020
Art. 9
Klimabericht
1Der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz unterrichtet den Ministerrat jährlich über
1.
die Minderung von Treibhausgasen in Bayern nach Art. 2,
2.
Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 4 und
3.
den Stand der Umsetzung des Bayerischen Klimaschutzprogramms und der Anpassungsstrategie nach Art. 5.
2Der Ministerrat leitet den Bericht dem Landtag zu.