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BayKlimaG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2020
Art. 8
Förderung der Kommunen
(1) Der Freistaat Bayern unterstützt die kommunalen Gebietskörperschaften mit Förderprogrammen bei der Erreichung der Minderungsziele.
(2) Der Freistaat Bayern unterstützt bis 2028 zudem die kommunal getragenen Klima- und Energieagenturen in ihren Tätigkeiten, die kommunalen Gebietskörperschaften auf dem Weg zur Klimaneutralität beratend zu begleiten.