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BayKlimaG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2020
Art. 7
Staatliche Zuwendungen
1Bei der Bestimmung des Zwecks von Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung sind die Ziele der Zuwendungen mit den Minderungszielen nach Art. 2 abzuwägen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine bestehende Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung geändert oder ihre Geltung verlängert wird.