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BayKlimaG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2020
Art. 6
Erhebung von Kehrbuchdaten
1Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln zum Zweck einer räumlich hochaufgelösten Energie- und Emissionsberichterstattung beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 dem Landesamt für Statistik jährlich jeweils für das Ende des Vorjahres die folgenden Erhebungsmerkmale zu den im Kehrbuch erfassten Anlagen maschinell verwertbar und lesbar in elektronischer Form:
1.
Art,
2.
Brennstoff,
3.
Nennwärmeleistung und
4.
Alter der Anlage sowie
5.
Angaben über ihren Betrieb,
6.
Standort und
7.
Anschrift.
2Von den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegern als Auskunftspflichtigen sind als Hilfsmerkmale Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu erfassen.