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BayKlimaG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2020
Art. 4
Ausgleich von Treibhausgasemissionen
(1) 1Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern gleichen spätestens ab dem Jahr 2028 unbeschadet des Vorrangs der Vermeidung ihre verbleibenden Treibhausgasemissionen mit geeigneten Maßnahmen zugunsten des Klimaschutzes aus. 2Für die Staatskanzlei und die Staatsministerien gilt Satz 1 bereits ab dem Jahr 2023. 3Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend Satz 1 zu verfahren.
(2) 1Das Landesamt für Umwelt kann
1.
die Eignung von Ausgleichsmaßnahmen prüfen, bewerten und bestätigen und
2.
geeignete Ausgleichsmaßnahmen vermitteln.
2Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen haben vorrangig auf die vom Landesamt für Umwelt nach Satz 1 bearbeiteten oder vermittelten Ausgleichsmaßnahmen zurückzugreifen.