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BayKlimaG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2020
Art. 13
Koordinierungsstab
(1) 1Als Steuerungs- und Kontrollinstanz für ein klimaneutrales Bayern 2040 besteht ein Koordinierungsstab Klimaschutz aus Staatskanzlei und Staatsministerien. 2Er überwacht die Einhaltung der landesbezogenen Minderungsbeiträge und entwickelt Vorschläge zur Fortentwicklung der geeigneten Maßnahmen. 3Das Staatsministerium unterrichtet den Ministerrat über die Ergebnisse.