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BayKlimaG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2020
Art. 11
Bayerischer Klimaschutzpreis
1Der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz verleiht jährlich einen Klimaschutzpreis an Personen, die sich in Bayern um den Schutz des Klimas oder die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels besonders verdient gemacht haben. 2Jeder kann gegenüber dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) einen anderen für diesen Preis vorschlagen.