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BayKlimaG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2020
Art. 10
Bayerischer Klimarat
(1) 1Der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz kann zur Beratung und Unterstützung in den Fragen des Klimaschutzes und Klimawandels Vertreter aus Wissenschaft, Wirtschaft und Kommunen heranziehen (Bayerischer Klimarat). 2Der Bayerische Klimarat unterbreitet dem Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz seine Vorschläge im Rahmen regelmäßiger Zusammenkünfte.
(2) 1Die Mitglieder werden von dem Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz für die Dauer von drei Jahren berufen. 2Sie bestimmen ein Mitglied, das den Vorsitz innehat. 3Wiederberufung ist zulässig.