Inhalt
Art. 9
Betriebs- und Pflegeerlaubnis
(1) 1Soweit Kindertageseinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes nicht von den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, bedürfen ihre Träger einer Betriebserlaubnis. 2Die §§ 45 bis 48a sowie § 90 Abs. 3 SGB VIII gelten entsprechend. 3Art. 42 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze bleibt unberührt.
(2) 1Eine Tagespflegeperson darf im Rahmen der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insgesamt höchstens acht Pflegeverhältnisse eingehen. 2Schließen sich mehrere Tagespflegepersonen zusammen (Großtagespflege) und betreuen diese mehr als acht gleichzeitig anwesende Kinder, muss mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein. 3Wenn
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gleichzeitig mehr als zehn Kinder oder insgesamt mehr als 16 Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut werden oder
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dauerhaft mehr als drei Tagespflegepersonen in der Betreuung derselben Kinder eingesetzt werden sollen,
findet § 45 SGB VIII Anwendung.