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KWaldV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.02.2007
§ 9
Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch eigenes Personal
(1) Die Körperschaften haben entsprechend dem Aufgabenumfang eine ausreichende Zahl forstfachlich qualifizierter Personen (Forstpersonal) einzusetzen, wenn sie die Betriebsleitung und die Betriebsausführung selbst wahrnehmen (Art. 19 Abs. 4 BayWaldG).
(2) 1Im Fall der Betriebsleitung gelten die Anforderungen nach Abs. 1 in der Regel als erfüllt, wenn die Voraussetzungen für den Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, oder eine jeweils vergleichbare forstfachliche Qualifikation vorliegen und der Aufgabenumfang einer Vollzeitstelle nicht zugleich eine zu betreuende Holzbodenfläche von 10 000 Hektar und einen Hiebssatz von 80 000 Festmeter überschreitet. 2Im Fall der Betriebsausführung gelten die Anforderungen nach Abs. 1 in der Regel als erfüllt, wenn die Voraussetzungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, oder zum Forsttechniker oder zur Forsttechnikerin oder eine mindestens vergleichbare forstfachliche Qualifikation vorliegen und der Aufgabenumfang einer Vollzeitstelle nicht zugleich eine zu betreuende Holzbodenfläche von 2 000 Hektar und einen Hiebssatz von 16 000 Festmeter überschreitet.
(3) 1 Betreut Forstpersonal die Waldflächen mehrerer Körperschaften, so gelten die in Abs. 2 genannten Flächen und Hiebssätze als Obergrenze für den gesamten Aufgabenumfang. 2Wird das eingesetzte Personal auch mit anderen forstlichen oder nichtforstlichen Arbeiten beauftragt oder in Teilzeit beschäftigt, so ist der hierauf entfallende Anteil der Arbeitskapazität entsprechend mindernd zu berücksichtigen. 3Gleiches gilt, wenn Betriebsleitung und Betriebsausführung – bei Vorliegen entsprechender Qualifikationsvoraussetzungen – in Personalunion durchgeführt werden.