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KWaldV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.02.2007
§ 8
Wahrnehmung der Forstbetriebsleitung und Forstbetriebsausführung
(1) Die Körperschaft hat die Wahrnehmung der Forstbetriebsleitung und Forstbetriebsausführung im Sinn des Art. 19 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) durch geeignete Beschäftigungsverhältnisse (§ 9), durch Vertrag mit der unteren Forstbehörde (§ 10) oder durch sonstige geeignete vertragliche Regelungen (§ 11) sicherzustellen.
(2) Körperschaften, die die Betriebsleitung oder die Betriebsleitung und Betriebsausführung nicht den unteren Forstbehörden vertraglich übertragen, haben gegenüber der zuständigen unteren Forstbehörde auf Verlangen die forstfachliche Qualifikation der dafür eingesetzten Personen oder sonstigen Auftragnehmer sowie den von den Auftragnehmern wahrgenommenen Aufgabenumfang nachzuweisen.