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Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz – KWBG) Vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366; 2014 S. 20) BayRS 2022-1-I (Art. 1–66)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften (Art. 1–8)
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Teil 2 Beamtenverhältnis (Art. 9–26)
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Teil 3 Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen (Art. 27–44)
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Teil 4 Besoldung, sonstige Leistungen und Versorgung für Beamte und Beamtinnen auf Zeit (Art. 45–52)
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Teil 5 Entschädigung, sonstige Leistungen und Ehrensold an Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen (Art. 53–61)
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Abschnitt 1 Entschädigung und sonstige Leistungen (Art. 53–58)
Art. 53 Anspruch auf Entschädigung
Art. 54 Festsetzung und Anpassung der Entschädigung
Art. 55 Jährliche Sonderzahlung
Art. 56 Reisekosten
Art. 57 Unfallfürsorge
Art. 58 Überbrückungshilfe
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Abschnitt 2 Ehrensold (Art. 59–61)
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Teil 6 Schlussbestimmungen (Art. 62–66)
[Schlussformel]
Anlage 1 Einstufung der Beamten und Beamtinnen auf Zeit
Anlage 2 Monatliche Dienstaufwandsentschädigungen für die Beamten und Beamtinnen auf Zeit
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Anlage 3 Monatliche Entschädigungen für die Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen
Inhalt
KWBG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 24.07.2012
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Art. 57
Unfallfürsorge
Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen erhalten Unfallfürsorge nach Art. 63 BayBeamtVG, soweit nicht ein Anspruch auf entsprechende Sachleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.