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KWBG
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 24.07.2012
Art. 54
Festsetzung und Anpassung der Entschädigung
(1) 1Die Entschädigung wird zu Beginn jeder Amtszeit im Einvernehmen mit dem Beamten oder der Beamtin durch Beschluss festgesetzt. 2Art. 46 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Berechtigten können auf die festgesetzte Entschädigung weder ganz noch teilweise verzichten. 4Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine über dieses Gesetz hinausgehende Entschädigung verschaffen sollen, sind unwirksam. 5Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck geschlossen werden.
(2) 1Mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für die Rahmensätze der Anlage 3 und für die nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigungen. 2Werden die Grundgehälter der Besoldungsordnung A mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassungen nach Satz 1
1.
in Gemeinden bis 1 000 Einwohner der für Besoldungsgruppe A 8,
2.
in Gemeinden mit 1 001 bis 3 000 Einwohnern der für Besoldungsgruppe A 12,
3.
in Gemeinden mit 3 001 bis 5 000 Einwohnern der für Besoldungsgruppe A 13 und
4.
in Gemeinden über 5 000 Einwohner sowie in Landkreisen und Bezirken der für Besoldungsgruppe A 14
maßgebliche Vomhundertsatz. 3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht bei einer Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 die neuen Rahmensätze im Bayerischen Ministerialblatt bekannt.