Inhalt
Art. 55
Jährliche Sonderzahlung
(1) Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen erhalten eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Teils 3 Abschnitt 6 BayBesG mit Ausnahme des Erhöhungsbetrags.
(2) 1Dabei steht den Bezügen die Entschädigung nach Art. 53 Abs. 2 und 3 oder die weitere Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 gleich; dem für den Sonderbetrag für Kinder maßgeblichen Orts- und Familienzuschlag steht das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres tatsächlich oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes zustehende Kindergeld gleich. 2Für den Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung gilt ein Vomhundertsatz von 70, wenn die nach Satz 1 Halbsatz 1 maßgebliche Entschädigung im Kalendermonat einen Betrag von 3 550 € nicht übersteigt; im Übrigen gilt ein Vomhundertsatz von 65.
(3) 1Mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen des Grundgehalts in Besoldungsgruppe A 11 gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für den in Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Betrag. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht den neuen Grenzbetrag im Bayerischen Ministerialblatt bekannt.
Gem. Bek. v. 29.9.2022 (BayMBl. Nr. 567) gilt ab 1.12.2022 ein Grenzbetrag von 4 494,46€; ab 1.12.2023 gilt ein Grenzbetrag von 4 609,55€.