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KWBG
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 24.07.2012
Art. 48
Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld
(1) Beamten und Beamtinnen auf Zeit steht Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) zu.
(2) Beamten und Beamtinnen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 kann für die Strecke zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststelle ein Dienstwagen unentgeltlich überlassen werden.
(3) 1Beamten und Beamtinnen auf Zeit ist auf Antrag Umzugskostenvergütung nach den Vorschriften des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) zu gewähren, wenn der Dienstort ein anderer als der bisherige Dienst- oder Arbeitsort ist und wenn die Wohnung des Beamten oder der Beamtin nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liegt. 2Im Übrigen ist Beamten und Beamtinnen auf Zeit auf Antrag Umzugskostenvergütung zu gewähren aus Anlass einer Anweisung nach Art. 28 Abs. 2 oder der Räumung einer Dienstwohnung aus dienstlichen Gründen. 3In den Fällen des Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 BayUKG kann ihnen Umzugskostenbeihilfe gewährt werden.
(4) 1In den Fällen des Abs. 2 wird Trennungsgeld nach den Vorschriften der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV) gewährt. 2§ 2 Abs. 2 BayTGV findet keine Anwendung.