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KWBG
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 24.07.2012
Art. 47
Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
Beamte und Beamtinnen auf Zeit, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene haben Anspruch auf Beihilfe entsprechend Art. 96 BayBG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.