Inhalt

KWBG
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 24.07.2012
Art. 3
Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder
1Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder ist der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin. 2Vorgesetzter oder Vorgesetzte der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder ist, wer ihnen auf Grund der Gemeindeordnung (GO) für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.