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BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 6
Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd
(1) Befriedete Bezirke (§ 6 des Bundesjagdgesetzes1)) sind:
1.
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
2.
Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung im Sinn der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
3.
sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
4.
Friedhöfe,
5.
Tiergärten.
(2) 1Darüber hinaus kann die Jagdbehörde für befriedet erklären:
1.
sonstige Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Ausnahme der in § 9 Abs. 1 Nr. 18 des Bundesbaugesetzes3) genannten Flächen,
2.
Grundflächen, die gegen das Ein- oder Auswechseln von Wild – ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild – und gegen unbefugten Zutritt von Menschen dauernd abgeschlossen und deren Eingänge absperrbar sind.
2Auf Wildgehege (Art. 23 Abs. 1), die jagdlichen Zwecken dienen, und auf Wintergatter (Art. 25) findet Satz 1 keine Anwendung.
(3) 1In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. 2Eines Jagdscheins bedarf es nicht. 3Jagdhandlungen mit der Schußwaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheins oder für den Gebrauch von Schußwaffen im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes1) ausreichend versichert sind. 4Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 5Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragten die Jagdhandlung gestattet wurde.
(4) 1Mit Zustimmung der Jagdbehörde kann der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdreviers oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. 2Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet wird.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1
3) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 213-1