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Art. 45
Erstattungsausschluß
1Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen. 2Die Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes) außer Ansatz.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1