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Art. 44
Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen
Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen (§ 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, Art. 47 Nr. 2) versehen sind und deren Größe 10 ha nicht überschreitet, kann die Jagdbehörde nach § 27 des Bundesjagdgesetzes auf Antrag des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten anordnen, daß der Revierinhaber unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang eingewechseltes Schalenwild zu erlegen hat.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1