Inhalt
(1) 1Wildgehege, in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird, können als Wildpark (§ 20 Abs. 2 BJagdG) anerkannt werden. 2Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Die Bezeichnung „Wildpark“ darf nur für die nach Abs. 1 Satz 1 anerkannten Wildgehege verwendet werden.