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BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 23
Wildgehege
(1) Wildgehege sind vollständig eingefriedete Grundflächen, auf denen überwiegend sonst wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, dauernd oder vorübergehend gehalten oder zu Jagdzwecken gehegt werden.
(2) 1Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, sind genehmigungspflichtig; für sonstige Wildgehege gilt dies ab einer Mindestgröße von 10 ha. 2Die Genehmigung erteilt die Jagdbehörde. 3Diese entscheidet insoweit auch als untere Naturschutzbehörde über die Voraussetzungen des Art. 20a des Bayerischen Naturschutzgesetzes4). 4Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften zugleich erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; ist die zuständige Behörde nicht zugleich Jagdbehörde und Naturschutzbehörde, so entscheidet sie im Einvernehmen mit diesen Behörden.
(3) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1.
durch das Wildgehege der Lebensraum der Wildarten außerhalb desselben nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
2.
die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
3.
das Wildgehege so gesichert ist, daß die Tiere nicht entweichen können.
2Die Errichtung von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, darf außerdem nur genehmigt werden, wenn diese zusammenhängend mindestens die Größe eines Eigenjagdreviers haben und ihre Flächen im Eigentum einer Person oder einer Personengemeinschaft stehen.
(4) 1Die Genehmigung ist für bestimmte Tierarten zu erteilen. 2Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3Die Jagdbehörde kann auch nachträglich Auflagen anordnen. 4Sie kann insbesondere die Höchstzahlen der zu haltenden Tiere bestimmen. 5Das Beseitigungsverfahren richtet sich nach Art. 76 Sätze 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)5).
(5) 1Wildgehege, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Jagdbehörde anzuzeigen. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Wildgehege nach anderen gesetzlichen Bestimmungen genehmigt worden ist oder die Jagdbehörde nicht binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige die Genehmigung versagt; mit der Versagung der Genehmigung kann die Beseitigung des Wildgeheges nach Art. 76 Sätze 1 und 3 BayBO angeordnet werden. 3Soweit diese Maßnahmen enteignend wirken, ist den Betroffenen Entschädigung nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung6) zu gewähren. 4Entschädigungspflichtig ist der Freistaat Bayern. 5Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Kreisverwaltungsbehörde.
(6) 1Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Registrierung und die Regulierung der Tierbestände in Wildgehegen sowie über die Gestaltung der Gehegeanlagen zu erlassen. 2Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, soweit sie die Gestaltung der Gehegeanlagen betrifft.

4) [Amtl. Anm.:] BayRS 791-1-U
5) [Amtl. Anm.:] BayRS 2132-1-I
6) [Amtl. Anm.:] BayRS 2141-1-I