Inhalt
(1) 1Wildgehege, in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird, können als Wildpark (§ 20 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) anerkannt werden. 2Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Die Bezeichnung „Wildpark“ darf nur für die nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Wildgehege verwendet werden.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1