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BayJG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 13.10.1978
Art. 22a
Schutz kranken und verletzten Wildes
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes1) Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib zu erlassen; diese Vorschriften können sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen solchen Wildes erstrecken.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1