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BayJG
Text gilt ab: 01.04.2026
Fassung: 13.10.1978
Art. 22
Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes
(1) 1Der Revierinhaber ist befugt, mit Genehmigung der Jagdbehörde Bild- und Schrifttafeln anzubringen, die auf die nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. o geschützten Zuflucht-, Nist-, Brut- und Wohnstätten des Wildes sowie auf die Folgen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift (Art. 56 Abs. 1 Nr. 5) hinweisen. 2Durch die Hinweistafeln darf das Landschaftsbild nicht verunstaltet werden.
(2) Verboten ist, die Nester und Gelege des Federwildes zu beschädigen, wegzunehmen oder zu zerstören.