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BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 21
Wildschutzgebiete
(1) 1Flächen, die zum Schutz und zur Erhaltung von Wildarten, zur Wildschadensverhütung oder für die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können zu Wildschutzgebieten erklärt werden. 2Das gilt insbesondere für Flächen, auf denen sich das Wild zum Brüten, Setzen oder zur Rast bevorzugt aufzuhalten pflegt, sowie für Bereiche, in denen es gefüttert werden muß.
(2) 1In Wildschutzgebieten kann das Betreten von Flächen und nichtöffentlichen Wegen zeitweise, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeiten verboten oder beschränkt werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. 2Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung bleibt grundsätzlich unberührt.
(3) 1Wildschutzgebiete und die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote werden durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörde im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt. 2Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten zu hören. 3 Art. 46 Abs. 1, 2, 4 und 5 und Art. 47 des Bayerischen Naturschutzgesetzes4) sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die untere Jagdbehörde kann ferner durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang zum Schutz der dem Wild als Nahrungsquellen, Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche (Biotope) sowie zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten und von Gesellschaftsjagden vorübergehend untersagen oder beschränken.

4) [Amtl. Anm.:] BayRS 791-1-U