Inhalt

JAPO
Text gilt ab: 01.06.2024
Fassung: 13.10.2003
§ 72
Übergangsregelungen
(1) 1Zum Führen der in § 17 Abs. 2 genannten Bezeichnung ist auch berechtigt, wer die Erste Juristische Staatsprüfung als Hochschulabschlussprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat. 2Wer die Zweite Juristische Staatsprüfung vor dem Prüfungstermin 2007/1 bestanden hat, kann auch weiterhin die Bezeichnung „Assessor“/„Assessorin“ führen.
(2) 1Für Studierende, die ihr Schwerpunktbereichsstudium vor dem Sommersemester 2022 aufgenommen haben, gelten die §§ 39 bis 42 in der am 30. Oktober 2020 geltenden Fassung. 2Die Universitäten können Studierenden, die ihr Schwerpunktbereichsstudium vor dem Sommersemester 2022 aufgenommen, die studienabschließende Leistung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) aber noch nicht erstmalig abgelegt haben, in ihren Hochschulprüfungsordnungen ein Wahlrecht einräumen, das Schwerpunktbereichsstudium nach den Vorschriften der §§ 39 bis 42 in der am 15. Februar 2022 geltenden Fassung abzuschließen.
(3) Für Prüfungsteilnehmer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, die aufgrund einer Verhinderung oder einer Unzumutbarkeit in einem früheren Prüfungstermin schriftliche Prüfungsaufgaben ab dem Prüfungstermin 2022/1 nachzufertigen haben, gilt Folgendes:
1.
Wurden weniger als acht schriftliche Aufgaben bearbeitet, bleiben auch die bearbeiteten Arbeiten unberücksichtigt; als Nachfertigung sind alle neun schriftliche Aufgaben nach § 62 Abs. 1 und 3 JAPO in der am 1. März 2022 geltenden Fassung zu bearbeiten.
2.
Wurden mindestens acht schriftliche Aufgaben bearbeitet, gilt Folgendes:
a)
1Wurden eine oder mehrere Aufgaben im ersten Teil – Aufgaben 1 bis 6 – nicht bearbeitet, so bleiben die in diesem Teil gefertigten Arbeiten unberücksichtigt. 2Es sind für diese Aufgaben als Ersatzarbeiten die Aufgaben 1 bis 5 nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a JAPO in der am 1. März 2022 geltenden Fassung nachzufertigen. 3Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch zehn; bei Erlass einzelner Arbeiten verringert sich die Zahl zehn entsprechend.
b)
1Wurden eine oder mehrere Aufgaben im zweiten Teil – Aufgaben 7 bis 11 – nicht bearbeitet, so bleiben die in diesem Teil gefertigten Arbeiten unberücksichtigt. 2Es sind für diese Aufgaben als Ersatzarbeiten die Aufgaben 6 bis 9 nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b JAPO in der am 1. März 2022 geltenden Fassung nachzufertigen. 3Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch zehn; bei Erlass einzelner Arbeiten verringert sich die Zahl zehn entsprechend.
c)
Wurden Aufgaben im ersten und zweiten Teil nicht bearbeitet, bleiben sämtliche Arbeiten unberücksichtigt; als Nachfertigung sind alle neun schriftliche Aufgaben nach § 62 Abs. 1 und 3 JAPO in der am 1. März 2022 geltenden Fassung zu bearbeiten.
3.
Die Anordnung der Nachfertigung ist gegenstandslos, wenn die Prüfung nicht bestanden ist, weil in mehr als sechs der bereits gefertigten Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erzielt wurde.
(4) Für Prüfungsteilnehmer, die die Zweite Juristische Staatsprüfung bis zum Prüfungstermin 2024/1 ablegen, gelten § 15 Abs. 3 und § 62 in der am 31. Mai 2024 geltenden Fassung.
(5) Rechtsreferendare, die die Zweite Juristische Staatsprüfung im Prüfungstermin 2024/2 erstmals ablegen, haben die Wahl des Berufsfelds für das Pflichtwahlpraktikum sowie die Ausübung des Wahlrechts zwischen der handschriftlichen und der elektronischen Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten spätestens bis 1. Juli 2024 vorzunehmen.
(6) 1Für die Bewertung von Prüfungsarbeiten der Ersten und Zweiten Juristischen Staatsprüfung bis zum jeweiligen Prüfungstermin 2024/1 gilt § 30 Abs. 1 in der am 31. Mai 2024 geltenden Fassung. 2Dies gilt auch dann, wenn ein Stichentscheid durch eine nachträgliche Änderung einer Bewertung erforderlich wird.
(7) § 53a gilt erstmals für Rechtsreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst nach dem 1. Januar 2023 beginnen.