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JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 17
Prüfungsgesamtnote, Abschlusszeugnis und Bezeichnung
(1) 1Die Erste Juristische Prüfung ist bestanden, wenn die Erste Juristische Staatsprüfung und die Juristische Universitätsprüfung bestanden worden sind. 2Das Abschlusszeugnis über die Erste Juristische Prüfung weist die Prüfungsgesamtnoten der Ersten Juristischen Staatsprüfung und der Juristischen Universitätsprüfung sowie zusätzlich eine Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Prüfung aus, in die die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Staatsprüfung mit 70 % und die Prüfungsgesamtnote der Juristischen Universitätsprüfung mit 30 % einfließen. 3Das Zeugnis weist zudem die Bezeichnung des Schwerpunktbereichs aus. 4Es wird vom Landesjustizprüfungsamt erteilt, soweit die Erste Juristische Staatsprüfung in Bayern bestanden wurde. 5Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Wer die Erste Juristische Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Jurist (Univ.)“/„Juristin (Univ.)“ zu führen, soweit hierfür nicht von der Universität ein akademischer Grad verliehen wird oder die Bezeichnung nach § 68 Abs. 2 geführt werden kann.